der Firma MBD Tischlerei + Handelsgesellschaft mbH, Carl-Wilhelm-Niemeyer Str. 4, 31789 Hameln.
1. Allgemein
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Auftragnehmerin und sämtliche Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Gegenüber Unternehmern gelten diese auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware und/oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Auftragnehmerin sie schriftliche bestätigt. Im Fall der Vereinbarung der VOB/B gelten diese Geschäftsbedingungen nicht, sondern es gilt die VOB/B als Ganzes neben individuellen Vereinbarungen, wobei die VOB/B auch hier Vorrang hat.
Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingen ist jede natürliche Person, die das jeweilige Rechtsgeschäft mit der Auftragnehmerin nicht zu einem Zwecke abschließt, der ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist dagegen jede natürlich oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote der Auftragnehmerin, auch in Prospekten, Anzeigen etc., sind bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Auftragnehmerin 30 Kalendertage gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Auftragnehmerin. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn die Auftragnehmerin sie schriftlich bestätigt, was auch für sämtliche Beschaffenheitsvereinbarungen und Leistungsbeschreibungen gilt.
3. Preise
Sämtliche Preise sind Netto-Preise ohne Umsatzsteuer, welche der Auftraggeber in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Erhöht sich die Umsatzsteuer, ist sie in der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Höhe zu entrichten. Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Lager. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichen Lieferdatum mehr als 4 Monate liegen, gelten die gültigen Preise der Auftragnehmerin zum Tage der Lieferung oder Bereitstellung. Dies gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin Liefer- oder Leistungsverzögerungen zu vertreten hat im Sinne der Ziffer 5 dieser Geschäftsbedingungen.
Ist die vertraglich geschuldete Leistung von der Auftragsnehmerin erbracht, so ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten,sofern sich aus Gesetz nichts anderes ergibt oder anderes schriftlich vereinbart ist. Im Fall eines Werkvertrages ist die Vergütung beider Abnahme des Werkes zu entrichten. Im Fall der Teilabnahme wird die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme sofort fällig, §§ 640, 641 BGB. Wechselzahlungen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum der Auftragnehmerin. Erfolgt Lieferung an einen Unternehmer, so ist dieser berechtigt zur Weiterveräußerung im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an die Auftragnehmerin abgetreten. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die Auftragnehmerin ab.
5. Liefer- und Leistungsverzögerungen
Die von der Auftragnehmerin genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Material-Beschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten der Auftragnehmerin oder deren Unterlieferanten eintreten – haftet die Auftragnehmerin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht, sofern sie nicht ihrerseits Entschädigung vom einem Dritten verlangen kann. Im letzteren Falle ist die Auftragnehmerin nur verpflichtet, den Schadensersatzanspruch gegen den Dritten an den Auftraggeber abzutreten. Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigen die Auftragnehmerin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Der Auftraggeber ist unverzüglich zu informieren und im Falle des Rücktritts sind eventuell schon erbrachte Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich zu erstatten.
6. Gewährleistung und Haftung
Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers richten sich nach dem BGB mit folgenden Maßgaben:
(a) Sowohl nach Kaufrecht wie auch nach Werkvertragsrecht hat die Auftragnehmerin das gesetzliche Recht zur Nacherfüllung, welche das Recht zur mindestens zweimaligen Nachbesserung umfasst. Die Gewährleistungsfrist beträgt im Falle des Verkaufs oder der Werklieferung neuer beweglicher Sachen jeweils ab Übergabe der Sache an den Auftraggeber für Verbraucher volle 2 Jahre und für Unternehmer 1 Jahr. Im übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(b) Stehen der Auftragnehmerin Nacherfüllungsrechte nicht mehr zu, so beschränken sich die Rechte des Auftraggebers auf Minderung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist oder wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist. In letzterem Fall kann der Auftraggeber nach seiner Wahl auch vom Vertrag zurücktreten.
(c) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin gleich welcher Art sind ausgeschlossen mit Ausnahme der Haftung für die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. Für sonstige Schäden haftet die Auftragnehmerin nur, wenn ihr oder ihren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.
7. Sonstiges
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in diesem Falle bemühen, an Stelle der unwirksamen Bestimmung(en) eine Regelung zu finden, die den Interessen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und möglichst auch zum Zeitpunkt der Durchführung des Vertrages am ehesten gerecht wird. Gegenüber Unternehmern wird der Gerichtsstand bestimmt auf den Landgerichtsbezirk Hannover.